Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. In keinem Fall stellt die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung die Annahme der Lieferbedingungen des Lieferanten dar.

(2) Die Ausführung unserer Bestellung stellt eine Anerkennung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen dar.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzunehmen und schriftlich zu bestätigen, ansonsten sind wir zum Widerruf berechtigt.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).

(3) Ausgeführte Lieferungen oder Leistungen ohne unseren schriftlichen Auftrag werden nicht anerkannt.

(4) Der Schriftwechsel ist ausschließlich mit der Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen stets der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrags zum Vertrag.

(5) Unabhängig vom Zustandekommen eines Vertrages werden Vergütungen gleich welcher Art für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. nicht gewährt.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Ist ausnahmsweise ein Preis „ab Werk“, „ab Lager“ oder entsprechendes vereinbart, übernehmen wir nur die für uns günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant. Bei Expressversand auf unsere Veranlassung kann nur die Differenz zwischen Fracht- und Expressgutkosten berechnet werden.

(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Rechnungen sind uns bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser zuzusenden.

(3) Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die uns durch Rechnungen entstehen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

(4) Zahlungen erfolgen innerhalb des auf unserer Bestellung angegebenen Rahmens. Sofern keinerlei anderslautende Vereinbarung getroffen ist, erfolgen Zahlungen innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungserhalt unter Abzug von 3,5 % Skonto oder nach 30 Tagen netto. Wird die Ware erst nach Rechnungseingang geliefert, werden die Zahlungsfristen ab Wareneingang zugrunde gelegt. Bei Zahlungen durch das Bankeinzugsverfahren verpflichtet sich der Lieferant, den fälligen Rechnungsbetrag nicht vor Waren- bzw. Rechnungseingang, abzgl. des vereinbarten Skontos abzuziehen.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Lieferant garantiert die Einhaltung des in der Bestellung angegeben Termins als Termin, an welchem sich die Ware in unserem Betriebsgebäude oder an der von uns genannten Lieferadresse befindet.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

(3) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung in unser Betriebsgebäude oder an der von uns genannten Lieferadresse beim Lieferanten.

§ 6 Zustand der Ware - Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

(2) Bei Erstbelieferung mit Waren, für die Sicherheits- und Produktdatenblätter zu beachten sind, sind diese in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser zeitgleich zuzusenden.

(3) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(4) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(5) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist, sich der Lieferant auf unsere Mängelanzeige nicht binnen 3 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) bei uns gemeldet hat oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(6) Für den Fall, dass Lieferungen mangelhaft sind ist die Fälligkeit der gesamten Forderung erst mit Beseitigung aller Mängel gegeben. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen gelten ab diesem Zeitpunkt.

(7) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Werkzeuge mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und zu verwahren. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

(3) Der Lieferant darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes bewirkt wird.

Gültig ab 01.10.2016