Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kauf; Reparatur- und Ausbaubedingungen für Kraftfahrzeuge, Anhänger, Aggregate und deren Teile und für Kostenvoranschläge auch gegenüber Unternehmer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentl.-rechtl. Sondervermögen.

a) Allgemeines

Maßgebend für die Annahme und Durchführung von Aufträgen ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Zusagen von Vertretern können nur dann anerkannt werden, wenn sie von uns in Textform bestätigt sind. Eine Erklärung von uns gilt nur dann als Garantie, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Wir behalten uns Konstruktions- und Formveränderungen der Baumuster während der Bearbeitungszeit vor. Sofern Werte über Leistung, Betriebskosten, Maße, Gewichte usw. in Druckschriften oder Beschreibungen oder von unseren Hilfspersonen nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich angegeben werden, gelten sie als angenähert. Aus den von uns verwendeten Bestell-Nummern können keinerlei Rechte abgeleitet werden.
Der Kunde ermächtigt uns Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten und Überführungsfahrten durchzuführen. Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten ausschließlich für unseren innerbetrieblichen Aufgabenbereich gespeichert. Der Kunde verpflichtet sich in seiner Werbung, Leistungsbeschreibung etc. an den Drittkunden ausdrücklich eine uns betreffende Haftungsfreizeichnung aufzunehmen.

b) Preise; Kostenvoranschlag

Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Lieferung und evtl. Verpackung in Euro, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Eine Transportversicherung wird nur auf in Textform eingereichten Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines Kostenvoranschlages in Textform. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. An diesen Kostenvoranschlag sind wir lediglich bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden, falls dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten des Kostenvoranschlages mit der Auftragsrechnung verrechnet. Etwaige, am Tage der Lieferung entstandene Preiserhöhungen bis zu 10 % sowie Änderung der MWST können in jedem Fall dem Kunden umgelegt werden. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10 % ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch Anzeige in Textform vom Vertrag zu lösen. Gehört der Kunde zu dem in der Präambel genannten Personenkreis, sind jegliche Ansprüche gegen uns ausgeschlossen.

c) Berechnung des Auftrages

In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Materialien (nicht: Kleinmaterialien) gesondert auszuweisen. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung muss der Kunde in Textform spätestens 2 Wochen nach deren Zugang erheben.

d) Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

Mangels anderweitiger Vereinbarungen ist der Rechnungsbetrag sofort nach Empfang der Rechnung ohne Abzug von Skonto in bar zu bezahlen. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht und er nicht zu dem in der Präambel genannten Personenkreis zählt.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde 10 % Verzugszinsen über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus dem Rechnungsbetrag zzgl. Provision und Spesen. Er kann jedoch nachweisen, dass ein Schaden nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist.

Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder der Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht nach, oder verletzt er seine Verpflichtungen aus unserem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird unsere gesamte Restforderung fällig. Dies gilt auch wenn Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen uns und dem Kunden getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut. Der Kunde hat dann die Sache sofort herauszugeben, ggf. von einem Dritten Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentümer – unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts – die Herausgabe zu verlangen. Der Kunde trägt alle durch den Besitzwechsel des Fahrzeuges entstehende Kosten. Wir sind berechtigt, das in Besitz genommene Fahrzeug nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten, und zwar zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten auf die Gesamtforderung gegen den Kunden verrechnet und ein etwaiger Übererlös an ihn ausbezahlt. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlungen auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine Verletzung unseres Vorbehalt- oder Sicherungsmiteigentums liegt auch dann vor, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten, Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentümer verletzt und dieser zur Wiederinbesitznahme oder Verwertung des Fahrzeuges berechtigt wird.
Alle bislang unter Pkt. 5 ausgeführten Bestimmungen gelten auch für Abzahlungsgeschäfte für den unter der Präambel genannten Personenkreis. Im Falle anderer Kunden können wir die Kreditierung der Zahlungsverpflichtung kündigen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Vertrages über 3 Jahre 5 %, des Teilungspreises in Verzug ist und wir dem Kunden erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt haben. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn der Kunde mit der Einlösung von Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug gerät. In diesem Falle sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und bei Zahlungsverzug kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass er das Fahrzeug oder den Aufbau aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes, benötigt.

e) Lieferzeit

Die angegebene Lieferzeit ist nur ein Zirka-Wert und beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem uns der Kunde termingerecht die vereinbarte Anzahlung erbracht hat. Ein als verbindlich bezeichneter Fertigstellungstermin muss ausdrücklich in Textform vereinbart sein. Der vereinbarte Fixtermin wird automatisch entsprechend geändert, wenn der Kunde den Auftrag nach Vertragsschluss ändert bzw. erweitert. Wird der von uns zugesicherte Termin schuldhaft nicht eingehalten, so hat der Kunde Anspruch auf ein kostenloses, möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach unseren jeweils hierfür gültigen Bedingungen. Der Kunde hat das Ersatzfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich in dem ihm übergebenen Zustand zurückzugeben. Weitergehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Sollten wir den Fertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten können, hat der Kunde keinerlei Anspruch. Wir sind jedoch verpflichtet, in diesem Falle den Kunden über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

f) Abnahme

Der Kunde hat das Fahrzeug innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen und in unserem Werk zu prüfen. Hierbei kann der Kunde eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrt durchführen. Die Kosten einer darüber hinausgehenden Probefahrt trägt der Kunde. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungsrecht, wenn die Prüfung innerhalb der oben genannten 8 Tage nicht vorgenommen wird. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten dann mit Übergabe an den Kunden oder seinen Beauftragten als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert. Auf diese Folgen wird der Kunde mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme länger als 14 Tage im Rückstand, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht im Stande ist. Unser Schadensersatz beträgt bei serienmäßigem Fahrzeug 20 %, bei Fahrzeugen aufgrund Individualanfertigung 30 % des Rechnungsbetrages. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit des Nachweises, dass uns kein Schaden oder lediglich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

g) Erweitertes Pfandrecht

Wegen unserer Forderung an dem Kunden steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

h) Sachmangelhaftung

Für den in der Präambel genannten Personenkreis verjähren Sachmangelansprüche des Kunden aus Lieferung neuer Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes; beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen, Aufbauten oder Fahrzeugteilen schließen wir jegliche Sachmangelhaftung aus. Bei einem anderweitigen Personenkreis gewähren wir bei der Lieferung neuer o.g. Gegenstände 2 Jahre, bei gebrauchten o.g. Gegenständen 1 Jahr jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Sachmängelansprüche gelten für Fahrzeuge, die wir in eigenem Namen liefern, sowie von uns hergestellte Fahrzeugaufbauten, Zubehör, Einbauten und von uns durchgeführte Reparaturen. Bei Bereifung, Batterien, Elektroteilen, Hydraulikanlagen, Keilriemen, Kühlaggregaten,- und Anlagen, Frittier- und Grillanlagen, sowie Planstoffen bei Fahrzeugen und Anhängern treten die wir uns zustehenden Mängelansprüche gegen den Hersteller an den Kunden ab, soweit der Kunde dem in der Präambel genannten Personenkreis angehört. Der weitere Kundenkreis hat Sachmängelansprüche wegen der im vorstehenden Satz genannten Einzelteile gegen uns nur, wenn diese Ansprüche zunächst gegenüber dem Hersteller der Einzelteile geltend gemacht worden sind und der Hersteller diese Ansprüche innerhalb angemessener Frist nicht erfüllt.
Sachmängelansprüche müssen unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Feststellung eines Mangels, an uns in Textform angezeigt werden. Bei dem in der Präambel genannten Personenkreis steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung ausschließlich uns zu. Die Mangelbeseitigung wird bei dem von uns zu bestimmenden Ort ausgeführt, es sei denn, wir teilen dem Kunden ausdrücklich mit, dass die Arbeiten bei einer anderen Firma ausgeführt werden können. Die Sachmängelansprüche beschränken sich auf Ersatz oder Reparatur derjenigen Teile, bei denen ein Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit vorliegt. Teile, die ersetzt werden, sind uns einzusenden oder vorzulegen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die aufgrund des Sachmangels entstandenen Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den Versand von Teilen werden dem Kunden nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden.

Uns stehen mindestens 2 Nachbesserungsversuche zu, bei einem schwierigen Sachverhalt erhöht sich die Zahl unserer Nachbesserungsversuche entsprechend. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, wir oder unsere bei uns tätigen Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Sachmängelansprüche erlöschen,

a) wenn der Liefergegenstand oder die reparierte Sache von fremder Seite in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist,

b) wenn Teile eingebaut sind, deren Verwendung von uns nicht genehmigt wurde,
c) wenn der Kunde unsere Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt,

d) wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder des Achsdrucks oder der im Kaufvertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen und dem festgestellten Mangel besteht.

Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschädigungen, Lagerungs- und Korrosionsschäden, sowie Veränderung hydraulischer Wirkungen, die auf unsachgemäße Behandlung und/oder mangelhafte Wartung zurückzuführen sind.

i) Haftung

Haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf dem bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden z.B. höhere Versicherungsprämie. Die Haftung für den Verlust von Geld, Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, wird auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet. Ansonsten ist ausgeschlossen die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.

j) Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden unser Eigentum. Haben wir nur die Kraftfahrzeug- oder Anhängeraufbauten geliefert, so besteht der Eigentumsvorbehalt an diesen Aufbauten, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeuges sind oder werden.

Für den in der Präambel genannten Personenkreis bleibt unser Eigentumsvorbehalt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen. Darüber hinaus erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt für diese Kunden auch für die Forderungen, die wir aus den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden haben.
Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.

Liefern wir Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben und Bolzenverbindungen abgenommen werden können, oder liefern wir Zubehör wie Inneneinrichtungen, Ladebrücken, Isolierungen usw., so gilt,
a) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentumsvorbehalts- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte uns Vorbehaltsmiteigentum bzw. Sicherheitsmiteigentum einräumt. Er hat darüber eine Erklärung in Textform des Dritten beizubringen. Wir erhalten das alleinige Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, wenn das Recht des Dritten endet. Der Kunde hat dann sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief direkt an uns aushändigt. Wir sind im Übrigen berechtigt, uns wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts bzw. Miteigentums unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen.

b) Wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentum des Kunden steht: Der Kunde ist verpflichtet, uns das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zu uns das Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Kunden zwecks Übernahme ausgehändigt wird unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeuges- oder Anhängerbriefes. Dies gilt auch im Reparaturfalle, wenn dem Kunden das reparierte Fahrzeug nach Fertigstellung und vor vollständiger Bezahlung der Reparaturkosten ausgehändigt wird.

Solange unser Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Auftragsgegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform unzulässig. Wird der Auftragsgegenstand vor Zahlung von Kunden mit unserer Zustimmung weiterveräußert, so ist mit dem Abschluss des Weiterveräußerungsvertrages die Kaufpreisforderung gegen den dritten Erwerber des Auftragsgegenstandes an uns abzutreten. In diesem Fall hat der Drittkunde den uns noch zustehenden Betrag direkt zu überweisen. Während der Dauer unseres Eigentums steht uns das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle in Textform zu beantragen, dass der Brief uns ausgehändigt wird.
c) Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die hiermit entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist das Fahrzeug vom Käufer gegen Haftpflicht und Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Wir sind auch berechtigt die Versicherung abzuschließen, und zwar im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung. Die Versicherungsleistungen sind bei Beschädigungen in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung unserer Forderung zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Kunden zu.

Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Wartungen und Instandsetzungen sofort, und zwar, abgesehen von Notfällen, in unserem Unternehmen ausführen zu lassen.

k) Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung aus diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

l) Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Klagen ist ohne Beschränkung des Betrages für Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland das Amtsgericht D-89312 Günzburg und für Lieferungen nach Österreich das Bezirksgericht A-4722 Peuerbach zuständig.

Gültig ab 01.10.2016