Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“) gelten für sämtliche Verkaufs-, Lieferungs- und Nebengeschäfte der Georg Fischer GmbH & Co. KG (im Folgenden „FISCHER“ oder „wir“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Käufer“).

 

I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Käufer genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung oder Leistung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Käufer über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.

 

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Preis- und Lieferinformationen, beispielsweise in Prospekten oder im Internet, stellen keine rechtsverbindlichen Angebote dar.
  3. Wünscht der Käufer eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
  4. Bei Vertragsabschluss gemachte Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten etc. sowie Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, etc., sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Bauteile ist zulässig. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Käufer daraus Rechte herleiten könnte. Angaben zu Form, Farbe, Abmessung und Gewicht sind nur ungefähr und annähernd und keine garantierte Beschaffenheit; Änderungen behalten wir uns im handelsüblichen Rahmen vor. Aus gebrauchten Zeichen oder Nummern können allein keine Rechte hergeleitet werden. Alle Leistungsbeschreibungen und Kostenangaben schulden wir nur als Durchschnittswerte.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist verboten.
  6. Hat der Käufer für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung vorgelegt, so trägt er alle daraus entstehenden Kosten und haftet für eventuelle Schadensersatzforderungen, wenn sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Käufers als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
  7. Wir behalten uns das Recht vor, technische Änderungen oder Abweichungen des Liefergegenstandes in Form und Farbe durchzuführen, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind oder durch neue Erkenntnisse erforderlich werden, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftritt.
  8. Bestellungen des Bestellers sind verbindliche Angebote an uns, an die der Besteller bei Verkaufs- und Sonderfahrzeugen im Zweifel 6 Wochen und bei allen übrigen Bestellungen im Zweifel 2 Wochen gebunden ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung des Bestellers bestätigen, mit der Vertragsdurchführung beginnen oder die Ware liefern. Der Besteller verzichtet auf den Zugang unserer Annahmeerklärung. Geben wir gegenüber dem Besteller ausnahmsweise ein rechtsverbindliches Angebot ab, sind wir bis zur Annahme durch den Besteller jederzeit zum Widerruf unseres Angebots berechtigt, sofern in dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  9. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
  10. Bei den Liefergegenständen handelt es sich um speziell konstruierte Sonderbauten, insbesondere Sonderfahrzeuge. Die Liefergegenstände können daher von sonstigen im Fahrzeugbau oder von hersteller- oder lieferantenseitigen Konstruktionsrichtlinien, -vorgaben, -regeln- oder -empfehlungen abweichen. Dies stellt keinen Mangel dar.
  11. Die Liefergegenstände werden auch bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ausschließlich im Hinblick auf die in Deutschland für die Liefergegenstände anwendbaren/üblichen Gesetze, Verordnungen, Industriestandards und -normen sowie Gepflogenheiten gefertigt. Eine Abweichung hiervon, bzw. die Geltung anderer außerdeutscher Gesetze, Verordnungen, Industriestandards und -normen, ist uns vom Käufer rechtzeitig, vollständig, schriftlich und in deutscher Sprache mitzuteilen. Wir sind nicht für die Einhaltung oder Beachtung solcher außerdeutschen Gesetze, Verordnungen, Industriestandards und -normen verantwortlich, über die der Käufer uns nicht wie vorstehend informiert hat.
  12. Tritt der Käufer nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Käufer ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
  13. Der Käufer ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
  14. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  15. Stellt der Käufer zur Durchführung eines Auftrages Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder andere Materialien bei, so müssen diese mangelfrei und zur Durchführung des Auftrages vollständig geeignet sein. Wir werden ausdrücklich von allen etwaigen Prüfungspflichten entbunden. Das gilt auch für Beschädigungen und Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck. Eine Gewährleistung für Mangelfreiheit und Funktion der beigestellten Teile wird nicht übernommen. Falls wir Mängel feststellen, werden wir diese dem Käufer innerhalb angemessener Frist melden. Der Käufer fungiert uns gegenüber wie ein Zulieferer. Das heißt, wir können vom Käufer rechtzeitige, mangelfreie Lieferung (Beistellung) verlangen. Nachteile, die sich aus der Nichterfüllung dieser Pflicht ergeben, hat ausschließlich der Käufer selbst zu tragen. Kommt der Käufer seiner übernommenen Verpflichtung zur rechtzeitigen mangelfreien Beistellung nicht nach, können wir ihm eine Nachfrist zur Erfüllung dieser Pflicht setzen. Danach sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall 15 % vom Auftragswert, wobei wir den Nachweis eines höheren Schadens, der Käufer den Nachweis eines geringeren Schadens führen können.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

  1. Unsere Preise gegenüber gewerblichen Käufern sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz in Günzburg. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
  2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklungen, wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, Umweltkatastrophen, Lieferkettenbrüche u.a. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen. Sollte die Preissteigerung den ursprünglich vereinbarten Preis um 15% übersteigen, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
  4. Wird ausnahmsweise ausdrücklich ein Festpreis vereinbart, so gilt dieser nur, wenn keine vom Käufer zu vertretenden Umstände zur Steigerung der Herstellungskosten des Auftragsgegenstandes geführt haben. Wir haben die Rechte aus Abs. 3 auch dann, wenn auf Wunsch des Käufers der Auftrag zurückgestellt wird und sich die Herstellungskosten inzwischen erhöhen.
  5. Anzahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung und Aushändigung der Anzahlungsrechnung zu leisten.
  6. Haben die Parteien eine Kaufpreis-Anzahlung zu einem in der Auftragsbestätigung festgelegten Termin vereinbart, gilt folgendes: Bleibt der Käufer mit der Kaufpreisanzahlung länger als 14 Tage in Rückstand, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 BGB). Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren oder gar keinen Schaden nachweisen.
  7. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren. Spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf, sofern der Käufer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
  8. Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird unsere gesamte Restforderung fällig, auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung vom Käufer nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware.
  9. Während des Zahlungsverzugs ist der Käufer verpflichtet, uns Verzugszinsen und Schadenspauschale gemäß den gesetzlichen Vorschriften als Mindestschaden zu ersetzen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  10. Bei geleasten oder anderweitig fremdfinanzierten Leistungen des Auftragnehmers hat der Käufer jede erforderliche Erklärung, die für die Auslösung der Zahlung durch den Finanzierer erforderlich ist, beispielsweise eine Übernahmebestätigung, spätestens am Tage nach der Lieferung abzugeben. Kommt der Käufer der Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so schuldet er Verzugszinsen beginnend mit dem 10. Tag, welcher dem Tag folgt, an welchem die Erklärung nach Vorstehendem hätte abgegeben werden müssen; es sei denn, das Ausbleiben der Zahlung beruhe auf einem anderen Grunde als der Unterlassung der Abgabe der erforderlichen Erklärung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
  11. Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht – auch von Teilzahlungspflichten – nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers abholen zu lassen.
  12. Der Käufer erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
  13. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Käufer angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Käufer aussetzen.
  14. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadenersatz, verbunden.
  15. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  16. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers von ihm nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

 

IV. Lieferung, Lieferverzug
  1. Lieferfristen und Termine beginnen mit Zugang der vom Käufer unterschriebenen Auftragsbestätigung bei uns, jedoch nicht vor Übereinkunft aller Ausführungseinzelheiten und Vorliegen aller vom Käufer benötigten Angaben und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung bei uns; sie enden mit der Mitteilung der Fertigstellung.
  2. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so trägt der Käufer das Risiko einer eventuell notwendigen Neueinplanung in unseren Fertigungsablauf. In diesem Fall haben wir dem Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  3. Sind bei nachträglichen Änderungswünschen des Käufers bereits gefertigte Teile oder speziell eingekaufte Materialien von uns für den Auftrag des Käufers nicht mehr verwendbar, sind wir berechtigt, die Materialien dem Käufer zu berechnen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
  5. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden dann von uns getragen.
  6. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, im Kriegsfalle oder im Falle behördlicher Verfügungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Käufer unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses zu informieren. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Käufer innerhalb von 30 Tagen sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  7. Geraten wir in Leistungsverzug, hat uns der Käufer Gelegenheit zur Leistung binnen angemessener Frist zu bestimmen. Die Nachfrist hat in der Regel mindestens zwei Wochen zu betragen.

 

V. Fertigstellung, Abnahme
  1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Käufer die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz in Günzburg anzeigen.
  2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Käufer erfolgt an unserem Geschäftssitz in Günzburg, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Wünscht der Käufer die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Wir werden die Lieferung auf Wunsch des Käufers durch eine Transportversicherung abdecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.
  5. Nimmt der Käufer den Liefergegenstand nicht binnen 8 Tagen seit Zugang der Fertigstellungsanzeige ab, so sind wir nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt zu erklären, dass wir die Abnahme der Leistungen nach Ablauf der Frist ablehnen und dann berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren oder gar keinen Schaden nachweisen.
  6. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Käufers.
  7. Sofern es sich bei dem Liefergegenstand um Fahrzeuge oder Anhänger handelt, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, werden wir, sofern Teil des vom Käufers beauftragten Lieferumfangs, die Erstabnahme durch eine technische Prüforganisation durchführen lassen und den Verkaufsgegenstand dem Käufer in einem in Deutschland zulassungsfähigen Zustand übergeben. Sämtliche darüberhinausgehenden im In- oder Ausland erforderlichen behördlichen Abnahmen, Anforderungen und Zulassungen erledigt der Käufer auf eigene Kosten. Dies gilt vor allem bei Änderungen der zulässigen Fahrzeuggewichte.
VI. Sachmängelhaftung, Verjährung
  1. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und binnen 8 Tagen seit An-/Abnahme – bei versteckten Mängeln binnen 8 Tagen nach Entdeckung – den Mangel schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
  3. Bei neuen Liefergegenständen verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Bei gebrauchten Liefergegenständen übernehmen wir keine Mängelhaftung, es sei denn, dies wurde mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart. Nimmt der Käufer den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Für Verbraucher gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Im Falle nachgewiesener Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch kostenfreie Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung). Wir sind berechtigt, vom Käufer vorab die Rücksendung der mangelhaften Ware zu uns zum Zwecke der Prüfung der Beanstandung und ggf. zur Nacherfüllung zu verlangen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist nach unserer Wahl unsere Niederlassung oder eine von uns zu benennende Werkstatt. Soweit für den Käufer zumutbar, sind wir nach billigem Ermessen berechtigt, die Nachbesserung in der Weise vorzunehmen, dass wir dem Käufer ein Ersatzteil zusenden. Die Kosten des Ersatzteiles, der angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den Versand von Teilen werden dem Käufer nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Käufers. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  5. Uns stehen mindestens 2 Nachbesserungsversuche zu, bei einem schwierigen Sachverhalt erhöht sich die Zahl unserer Nachbesserungsversuche entsprechend. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  6. Erhält der Käufer eine mangelhafte Bedienungs- oder Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Bedienungs- oder Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  7. Unsere Gewährleitungspflicht ist ausgeschlossen:

a) wenn ein Mangel nicht unverzüglich nach An-/Abnahme, ein versteckter Mangel nicht unverzüglich nach Erkennung schriftlich gerügt wird.

b) wenn der Liefergegenstand vom Käufer oder von dritter Seite durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder in sonstiger Weise verändert worden ist und der Schaden bzw. Mangel in Zusammenhang mit der Veränderung steht.

c) wenn der Schaden bzw. Mangel darauf beruht, dass der Käufer die Vorschriften über Behandlung und Bedienung des Liefergegenstandes nicht beachtet oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Das gleiche gilt, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, der Achsdrücke, der Nutzlast oder der Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird.

d) wenn der Käufer die durch Betriebs- und Wartungsanweisungen vorgeschriebenen Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß hat durchführen lassen und dies ursächlich für die fehlerhafte Beschaffenheit geworden ist;

e) bei Verschleiß und Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind und dies ursächlich für die fehlerhafte Beschaffenheit geworden ist.

f) Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschädigungen, Lagerungs- und Korrosionsschäden, sowie Veränderung hydraulischer Wirkungen, die auf unsachgemäße Behandlung und/oder mangelhafte Wartung zurückzuführen sind.

g) Wir können die Gewährleistung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflicht uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

 

VII. Sonstige Haftung
  1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur für Schäden, die

a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit resultieren, sowie

b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.

Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.

Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

  1. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
  2. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte
  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (im Folgenden: gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Die für das Herausgabeverlangen oder den Rücktritt vom Vertrag anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind wir zur Verwertung der Vorbehaltsware befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
  5. Solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist, darf er die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern und/oder verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:

a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Abs. 5a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Absatz 2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – und wir die Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

6. Solange wir Eigentum an der verkauften Ware haben, ist der Käufer verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Pflege- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Ebenso hat uns der Käufer eine Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

IX. Erweitertes Pfandrecht
  1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Käufer gehört.

 

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort für die beiderseitigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz der Georg Fischer GmbH & Co. KG, Günzburg.
  2. Vertrags- und Erfüllungssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen. Ausgeschlossen ist insbesondere das UN-Kaufrecht (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts nach Ziff. VIII unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  3. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.

 

XII. Wirksamkeit

Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

 

 

Stand 01.06.2025

Kauf; Reparatur- und Ausbaubedingungen für Kraftfahrzeuge, Anhänger, Aggregate und deren Teile und für Kostenvoranschläge auch gegenüber Unternehmer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

 

a) Allgemeines

Maßgebend für die Annahme und Durchführung von Aufträgen ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Zusagen von Vertretern können nur dann anerkannt werden, wenn sie von uns in Textform bestätigt sind. Eine Erklärung von uns gilt nur dann als Garantie, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Wir behalten uns Konstruktions- und Formveränderungen der Baumuster während der Bearbeitungszeit vor. Sofern Werte über Leistung, Betriebskosten, Maße, Gewichte usw. in Druckschriften oder Beschreibungen oder von unseren Hilfspersonen nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich angegeben werden, gelten sie als angenähert. Aus den von uns verwendeten Bestell-Nummern können keinerlei Rechte abgeleitet werden.
Der Kunde ermächtigt uns Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten und Überführungsfahrten durchzuführen. Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten ausschließlich für unseren innerbetrieblichen Aufgabenbereich gespeichert. Der Kunde verpflichtet sich in seiner Werbung, Leistungsbeschreibung etc. an den Drittkunden ausdrücklich eine uns betreffende Haftungsfreizeichnung aufzunehmen.

 

b) Preise; Kostenvoranschlag

Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Lieferung und evtl. Verpackung in Euro, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Eine Transportversicherung wird nur auf in Textform eingereichten Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines Kostenvoranschlages in Textform. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. An diesen Kostenvoranschlag sind wir lediglich bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden, falls dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten des Kostenvoranschlages mit der Auftragsrechnung verrechnet. Etwaige, am Tage der Lieferung entstandene Preiserhöhungen bis zu 10 % sowie Änderung der MWST können in jedem Fall dem Kunden umgelegt werden. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10 % ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch Anzeige in Textform vom Vertrag zu lösen. Gehört der Kunde zu dem in der Präambel genannten Personenkreis, sind jegliche Ansprüche gegen uns ausgeschlossen.

 

c) Berechnung des Auftrages

In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Materialien (nicht: Kleinmaterialien) gesondert auszuweisen. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung muss der Kunde in Textform spätestens 2 Wochen nach deren Zugang erheben.

 

d) Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

Mangels anderweitiger Vereinbarungen ist der Rechnungsbetrag sofort nach Empfang der Rechnung ohne Abzug von Skonto in bar zu bezahlen. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht und er nicht zu dem in der Präambel genannten Personenkreis zählt.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde 10 % Verzugszinsen über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus dem Rechnungsbetrag zzgl. Provision und Spesen. Er kann jedoch nachweisen, dass ein Schaden nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist.

Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder der Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht nach, oder verletzt er seine Verpflichtungen aus unserem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird unsere gesamte Restforderung fällig. Dies gilt auch wenn Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen uns und dem Kunden getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut. Der Kunde hat dann die Sache sofort herauszugeben, ggf. von einem Dritten Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentümer – unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts – die Herausgabe zu verlangen. Der Kunde trägt alle durch den Besitzwechsel des Fahrzeuges entstehende Kosten. Wir sind berechtigt, das in Besitz genommene Fahrzeug nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten, und zwar zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten auf die Gesamtforderung gegen den Kunden verrechnet und ein etwaiger Übererlös an ihn ausbezahlt. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlungen auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine Verletzung unseres Vorbehalt- oder Sicherungsmiteigentums liegt auch dann vor, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten, Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentümer verletzt und dieser zur Wiederinbesitznahme oder Verwertung des Fahrzeuges berechtigt wird.
Alle bislang unter Pkt. 5 ausgeführten Bestimmungen gelten auch für Abzahlungsgeschäfte für den unter der Präambel genannten Personenkreis. Im Falle anderer Kunden können wir die Kreditierung der Zahlungsverpflichtung kündigen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Vertrages über 3 Jahre 5 %, des Teilungspreises in Verzug ist und wir dem Kunden erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt haben. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn der Kunde mit der Einlösung von Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug gerät. In diesem Falle sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und bei Zahlungsverzug kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass er das Fahrzeug oder den Aufbau aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes, benötigt.

 

e) Lieferzeit

Die angegebene Lieferzeit ist nur ein Zirka-Wert und beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem uns der Kunde termingerecht die vereinbarte Anzahlung erbracht hat. Ein als verbindlich bezeichneter Fertigstellungstermin muss ausdrücklich in Textform vereinbart sein. Der vereinbarte Fixtermin wird automatisch entsprechend geändert, wenn der Kunde den Auftrag nach Vertragsschluss ändert bzw. erweitert. Wird der von uns zugesicherte Termin schuldhaft nicht eingehalten, so hat der Kunde Anspruch auf ein kostenloses, möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach unseren jeweils hierfür gültigen Bedingungen. Der Kunde hat das Ersatzfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich in dem ihm übergebenen Zustand zurückzugeben. Weitergehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Sollten wir den Fertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten können, hat der Kunde keinerlei Anspruch. Wir sind jedoch verpflichtet, in diesem Falle den Kunden über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

f) Abnahme

Der Kunde hat das Fahrzeug innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen und in unserem Werk zu prüfen. Hierbei kann der Kunde eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrt durchführen. Die Kosten einer darüber hinausgehenden Probefahrt trägt der Kunde. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungsrecht, wenn die Prüfung innerhalb der oben genannten 8 Tage nicht vorgenommen wird. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten dann mit Übergabe an den Kunden oder seinen Beauftragten als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert. Auf diese Folgen wird der Kunde mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme länger als 14 Tage im Rückstand, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht im Stande ist. Unser Schadensersatz beträgt bei serienmäßigem Fahrzeug 20 %, bei Fahrzeugen aufgrund Individualanfertigung 30 % des Rechnungsbetrages. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit des Nachweises, dass uns kein Schaden oder lediglich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

g) Erweitertes Pfandrecht

Wegen unserer Forderung an dem Kunden steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

 

h) Sachmangelhaftung

Für den in der Präambel genannten Personenkreis verjähren Sachmangelansprüche des Kunden aus Lieferung neuer Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes; beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen, Aufbauten oder Fahrzeugteilen schließen wir jegliche Sachmangelhaftung aus. Bei einem anderweitigen Personenkreis gewähren wir bei der Lieferung neuer o.g. Gegenstände 2 Jahre, bei gebrauchten o.g. Gegenständen 1 Jahr jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Sachmängelansprüche gelten für Fahrzeuge, die wir in eigenem Namen liefern, sowie von uns hergestellte Fahrzeugaufbauten, Zubehör, Einbauten und von uns durchgeführte Reparaturen. Bei Bereifung, Batterien, Elektroteilen, Hydraulikanlagen, Keilriemen, Kühlaggregaten,- und Anlagen, Frittier- und Grillanlagen, sowie Planstoffen bei Fahrzeugen und Anhängern treten wir die uns zustehenden Mängelansprüche gegen den Hersteller an den Kunden ab, soweit der Kunde dem in der Präambel genannten Personenkreis angehört. Der weitere Kundenkreis hat Sachmängelansprüche wegen der im vorstehenden Satz genannten Einzelteile gegen uns nur, wenn diese Ansprüche zunächst gegenüber dem Hersteller der Einzelteile geltend gemacht worden sind und der Hersteller diese Ansprüche innerhalb angemessener Frist nicht erfüllt.

Sachmängelansprüche müssen unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Feststellung eines Mangels, an uns in Textform angezeigt werden. Bei dem in der Präambel genannten Personenkreis steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung ausschließlich uns zu. Die Mangelbeseitigung wird bei dem von uns zu bestimmenden Ort ausgeführt, es sei denn, wir teilen dem Kunden ausdrücklich mit, dass die Arbeiten bei einer anderen Firma ausgeführt werden können. Die Sachmängelansprüche beschränken sich auf Ersatz oder Reparatur derjenigen Teile, bei denen ein Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit vorliegt. Teile, die ersetzt werden, sind uns einzusenden oder vorzulegen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die aufgrund des Sachmangels entstandenen Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den Versand von Teilen werden dem Kunden nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden.

Uns stehen mindestens 2 Nachbesserungsversuche zu, bei einem schwierigen Sachverhalt erhöht sich die Zahl unserer Nachbesserungsversuche entsprechend. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, wir oder unsere bei uns tätigen Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Sachmängelansprüche erlöschen,

a) wenn der Liefergegenstand oder die reparierte Sache von fremder Seite in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist,

b) wenn Teile eingebaut sind, deren Verwendung von uns nicht genehmigt wurde,

c) wenn der Kunde unsere Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt,

d) wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder des Achsdrucks oder der im Kaufvertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen und dem festgestellten Mangel besteht.

Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschädigungen, Lagerungs- und Korrosionsschäden, sowie Veränderung hydraulischer Wirkungen, die auf unsachgemäße Behandlung und/oder mangelhafte Wartung zurückzuführen sind.

 

i) Haftung

Haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf dem bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden z.B. höhere Versicherungsprämie. Die Haftung für den Verlust von Geld, Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, wird auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet. Ansonsten ist ausgeschlossen die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.

 

j) Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden unser Eigentum. Haben wir nur die Kraftfahrzeug- oder Anhängeraufbauten geliefert, so besteht der Eigentumsvorbehalt an diesen Aufbauten, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeuges sind oder werden.

Für den in der Präambel genannten Personenkreis bleibt unser Eigentumsvorbehalt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen. Darüber hinaus erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt für diese Kunden auch für die Forderungen, die wir aus den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden haben.

Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.

Liefern wir Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben und Bolzenverbindungen abgenommen werden können, oder liefern wir Zubehör wie Inneneinrichtungen, Ladebrücken, Isolierungen usw., so gilt,

a) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentumsvorbehalts- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte uns Vorbehaltsmiteigentum bzw. Sicherheitsmiteigentum einräumt. Er hat darüber eine Erklärung in Textform des Dritten beizubringen. Wir erhalten das alleinige Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, wenn das Recht des Dritten endet. Der Kunde hat dann sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief direkt an uns aushändigt. Wir sind im Übrigen berechtigt, uns wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts bzw. Miteigentums unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen.

b) Wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentum des Kunden steht: Der Kunde ist verpflichtet, uns das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zu uns das Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Kunden zwecks Übernahme ausgehändigt wird unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeuges- oder Anhängerbriefes. Dies gilt auch im Reparaturfalle, wenn dem Kunden das reparierte Fahrzeug nach Fertigstellung und vor vollständiger Bezahlung der Reparaturkosten ausgehändigt wird.

Solange unser Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Auftragsgegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform unzulässig. Wird der Auftragsgegenstand vor Zahlung von Kunden mit unserer Zustimmung weiterveräußert, so ist mit dem Abschluss des Weiterveräußerungsvertrages die Kaufpreisforderung gegen den dritten Erwerber des Auftragsgegenstandes an uns abzutreten. In diesem Fall hat der Drittkunde den uns noch zustehenden Betrag direkt zu überweisen. Während der Dauer unseres Eigentums steht uns das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle in Textform zu beantragen, dass der Brief uns ausgehändigt wird.

c) Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die hiermit entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist das Fahrzeug vom Käufer gegen Haftpflicht und Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Wir sind auch berechtigt die Versicherung abzuschließen, und zwar im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung. Die Versicherungsleistungen sind bei Beschädigungen in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung unserer Forderung zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Kunden zu.

Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Wartungen und Instandsetzungen sofort, und zwar, abgesehen von Notfällen, in unserem Unternehmen ausführen zu lassen.

 

k) Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung aus diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

l) Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Klagen ist ohne Beschränkung des Betrages für Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland das Amtsgericht D-89312 Günzburg und für Lieferungen nach Österreich das Bezirksgericht A-4722 Peuerbach zuständig.

 

Gültig ab 01.10.2016